Fahrschule Garderman 

ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/

EINSCHLÜSSE


Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: keine Klasse erforderlich

Mindestalter: 18 Jahre; 17 Jahre*, 21 Jahre**

Befristung der Fahrerlaubnis: keine Befristung

Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre

Einschluss der Klassen: L und AM

Ärztliche Untersuchung: nein, nur Sehtest


* 17 Jahre für die Teilnahme am Begleiteten Fahren (BF 17) und bei Erteilung einer Fahr­erlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufskraftfahrerausbildung

** 21 Jahre für das Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Motorleistung von

mehr als 15 kW, aber nur im Inland


WAS MAN MIT DER KLASSE B FAHREN DARF


• Pkw und kleine Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (nicht mehr als acht Sitzplätze außer Führersitz)

• Hinter diesen Fahrzeugen darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden.

• Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahr­zeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.

• Auch dreirädrige Kraftfahrzeuge im Inland; mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch erst ab 21 Jahre.


DIE THEORETISCHE MINDESTAUSBILDUNG


Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 Minuten:

Bei Ersterteilung: 12 Grundstoff, 2 klassenspezifischer Zusatzstoff

Bei Erweiterung: 6 Grundstoff, 2 klassenspezifischer Zusatzstoff


DIE PRAKTISCHE MINDESTAUSBILDUNG


Zum praktischen Unterricht gehören auch:

• Anleitungen und Hinweise vor, während und nach der Durch­ führung der Fahraufgaben sowie

• Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungs­standes,

• eine Sicherheitskontrolle im Sinne der Prüfungsrichtlinie 1.3.8.2.2.


Grundausbildung und 5 ÜL / 4 AB / 3 NF

Die Grundausbildung soll möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.

ÜL: Schulung auf Bundes- oder Landstraßen (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten)

AB: Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbah­nen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens 2 Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens 1 Stunde zu 45 Minuten

auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)

NF: Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit („Nachtfahrt“, zu­ sätzlich zu den ÜL- und AB-Fahrten, mindestens zur Hälfte auf Auto­bahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten)


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