Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: 5 Jahre Klasse B
Mindestalter: 25 Jahre
Befristung der abweichenden Fahrberechtigung (Schlüsselzahl
196): keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: keine
Ärztliche Untersuchung: nein
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Die Regelung berechtigt nur zu Fahrten im Inland.
Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüssel zahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.
Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt.
Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren. Als Schülungsfahrzeug darf ein Automatik-Fahrzeug verwendet werden.
Schulungsstoff Die ausschließlich klassenspezifische theoretische Schulung mit den
Inhalten der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss mindestens vier Unterrichtseinheiten betragen.
Praktischer Übungsstoff
Für die fahrpraktischen Übungen müssen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 (Übungen zur Fahrzeugbeherrschung) und Anlage 4 Nummer 1 und 2 (Schulung auf Bundes- und Landstraßen und auf Autobahnen) der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erfolgt sein. Die
gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.
Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des
Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Bonusregelung) nicht möglich ist.