Fahrschule Garderman 

ERTEILUNGSVORAUSSETZUNGEN/BEFRISTUNGEN/

EINSCHLÜSSE


Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: 5 Jahre Klasse B

Mindestalter: 25 Jahre

Befristung der abweichenden Fahrberechtigung (Schlüsselzahl

196): keine Befristung

Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre

Einschluss der Klassen: keine

Ärztliche Untersuchung: nein


WAS MAN MIT DER KLASSE B MIT DER

SCHLÜSSELZAHL 196 (KURZ: B196) FAHREN DARF


Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

Die Regelung berechtigt nur zu Fahrten im Inland.



ALLES ÜBER DIE FAHRERSCHULUNG FÜR DAS FÜHREN

VON KRAFTRÄDERN DER KLASSE A1


Allgemeines

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüssel zahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt.


Schulungsfahrzeuge

Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 FeV zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren. Als Schülungs­fahrzeug darf ein Automatik-Fahrzeug verwendet werden.

Schulungsstoff Die ausschließlich klassenspezifische theoretische Schulung mit den

Inhalten der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss mindestens vier Unterrichtseinheiten betragen.


Praktischer Übungsstoff

Für die fahrpraktischen Übungen müssen mindestens fünf Unter­richtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 (Übungen zur Fahrzeugbeherrschung) und Anlage 4 Nummer 1 und 2 (Schulung auf Bundes- und Landstraßen und auf Autobahnen) der Fahrschüler-Ausbildungsordnung erfolgt sein. Die

gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.


Abschluss der Schulung

Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teil­nehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der In­haber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des

Aus­bildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.


HINWEIS

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird jedoch keine Fahr­erlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Bonusregelung) nicht möglich ist.

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